Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Jugi Lunkhofen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8917 Oberlunkhofen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
- Förderung von Bewegung und Sport in spielerischer Form bei Kindern
- Pflege von Kameradschaft und Teamgeist
- Integration
- Plausch, Freude, Herausforderung und Fairplay
- Sport treiben im eigenen Dorf
Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
Art. 3 Struktur
Dem Verein gehören folgende Abteilungen (Riegen) an:
- Jugi Turnen
- ELKI Turnen
Art. 3a Gründungen von Abteilungen (Riegen)
Weitere Abteilungen können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der GV gebildet werden.
Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
Als Aktivmitglieder gelten:
- Turnerinnen und Turner ab dem Eintritt in den ersten Kindergarten
- Begleitperson im ELKI und deren Kinder
- Jugendliche und Erwachsene Leiter
- Vorstandsmitglieder
Aktivmitglieder unter 16 Jahren werden durch ihre Eltern an der Mitgliedersammlung vertreten.
Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche den Verein finanziell unterstützen.
Gönner sind eine andere Anspruchsgruppe und gelten nicht als Mitglieder des Vereins.
Art. 4a Ein- und Austritt
Die Mitgliedschaft der Jugi-Turnerinnen und Turner sowie der Begleitperson im ELKI beginnt mit der Anmeldung für den Unterricht des aktuellen Schuljahres und wird durch die Einzahlung des Jahresbeitrages definitiv.
Der Austritt muss schriftlich mindestens einen Tag vor der Generalversammlung eingereicht werden. Ein Nichterscheinen in der jeweiligen Stunde zusammen mit einem unbezahlten Jahresbeitrag für die selbe Person gelten als Austritt rückwirkend auf den Beginn des neuen Schuljahres.
Über die Aufnahme der restlichen Aktivmitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
Passivmitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Ohne Kündigung vor der Mitgliederversammlung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. August.
Art. 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes wegen Verletzung der Statuten oder der Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückzahlung des bereits bezahlten Jahresbeitrags.
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge pro Abteilung sowie für Passivmitglieder werden jährlich vom Vorstand festgelegt. Leiter und Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Eintritte im 2. Semester bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrages ein.
Gönnerbeiträge sind nicht reglementiert. Die Gönnerschaft beginnt mit der Bezahlung des Beitrages und endet mit dem Vereinsjahr.
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revision
Art. 8 Mitgliederversammlung
Zusammensetzung und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Aktiv- und Passivmitgliedern des Vereins zusammen. An der Mitgliederversammlung haben sämtliche Aktivmitglieder ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl besuchten Abteilungen (Riegen). Aktivmitglieder unter 16 Jahren werden von den Eltern vertreten, und zwar mit einer Stimme pro Mitglied.
Einberufung und Durchführung
Die jährliche Versammlung wird vom Vorstand einberufen und findet im 1. Semester des Schuljahres statt. Die Mitglieder werden mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder bzw. deren elterlichen Vertreter einberufen werden.
Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Abnahme des Jahresberichts, Jahresrechnung sowie des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes für 2 Jahre
- Wahl der Revisoren für 2 Jahre
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
- Vereinsauflösung
Beschlussfassung
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse, sofern in diesen Statuten nicht anders vorgesehen, mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes.
Eine Statutenänderung bedarf 2/3 aller anwesenden Stimmen.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet über alle Geschäfte, die gemäss diesen Statuten oder gemäss Gesetz nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Er kann Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen einsetzen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.
- Präsident (in)
- Kassier (in)
- Aktuar (in)
- Leiter (in) Elki Turnen
- Leiter (in) Kommunikation und Marketing
Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er arbeitet ehrenamtlich, er kann effektive Spesen dem Verein in Rechnung stellen.
Art. 10 Revision
Die Revision setzt sich aus zwei Personen zusammen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Revision kontrolliert die Jahresrechnung und die Buchführung des Vorstandes und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Art. 11 Mittel/ Finanzen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Beiträge von Gönnern
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Weitergehende finanzielle Regelungen und Bestimmungen sind im Finanzreglement festgehalten.
Art. 12 Haftung
Der Verein haftet für Schulden und Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Schäden haftet der Verursacher. Unfallversicherung ist Sache des Mitgliedes, bzw. des Inhabers der elterlichen Gewalt. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Art. 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution in der Kinder- und Jugendsportförderung zuzuwenden.